Rechtsprechung
OLG Schleswig, 23.11.1981 - 6 RE-Miet 2/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters; Gewährung einer Räumungsfrist/als Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietverhältnisses; Räumungsfrist/Gewährung als Widerspruch gegen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 568
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 449
- MDR 1982, 322
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 27.07.1981 - 4 U 27/81
Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.1981 - 6 REMiet 2/81
Der Vermieter kann gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eines Wohnmietverhältnisses durch eine zusätzliche Willenskundgebung seinen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB erklären (Anschluß an OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 1981, 205 = NJW 1981, 2258 ).dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich das Bayrische Oberste Landesgericht (Beschluß vom 1. September 1981 AllReg 58, 81) sowie das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 1981, 205 = NJW 1981, 2258 ) ausdrücklich angeschlossen.
- BayObLG, 21.11.1980 - Allg. Reg. 83/80
Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.1981 - 6 REMiet 2/81
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (BayObLG ZMR 1981, 93 m. w. N.).
- OLG Bamberg, 19.07.2002 - 6 U 62/01
Zulässigkeit der Befristung eines zu Zeiten der ehemaligen DDR begründeten …
Zwar kann auch ein schon vor Ablauf des Vertrags und vor Beginn der zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochener Widerspruch genügen, um die Rechtsfolgen des § 568 a. F. BGB nicht eintreten zu lassen, jedoch nur dann, wenn ein "nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang" zwischen Erklärung und Vertragsablauf besteht, der auch nicht durch Hinzutreten entgegenstehender Umstände gestört sein darf (vgl. BGH NJW-RR 86, 1020 = ZMR 86, 274; BayObLG NJW 81, 2759, 2760; OLG Schleswig NJW 82, 449 f.).